Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Junker + Radon GmbH für den Verkauf, Lieferung, Handel und Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffhalbzeugen

§1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Diese AGB regeln den Verkauf und/oder die Lieferung von verarbeiteten und/oder den Handel mit thermoplastischen Kunststoffhalbzeugen.
Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundlegung der nachstehenden Bedingungen, die als vereinbart geltend.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluß widersprechen.

§2 Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Auftrage gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
  5. Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor.
  6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir Kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.
    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne das eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere sämtlichen Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.
  2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zusammenhängenden Kosten.
  4. Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht im Verzug ist.
  5. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung (en) nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon jedoch unberührt.
  6. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gem. unten §9.4 widerrufen.

§5 Lieferzeit, Teillieferung

  1. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung unserer schriftlicher Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen, Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben oder vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor der Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung zu laufen.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um einen angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  5. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  6. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.
  7. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
  8. Teillieferungen sind zulässig.

§6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte, Formen, Modelle und Schablonen

  1. Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen.
  2. Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Besteller.
  3. Formen, Modelle und Schablonen werden dem Besteller gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Herstellung von Ersatzstücken nach einer von uns nicht verschuldeten Abnutzung oder Zerstörung dieser Gegenstände. Die Gegenstände bleiben stets unser Eigentum. Sie werden bis zu höchstens einem Jahr nach Auslieferung des letzten Auftrags aufbewahrt. Nach dieser Zeit behalten wir uns eine Verschrottung vor. Bei Neuaufträgen müssen Formen, Modelle und Schablonen erneut hergestellt und entsprechen berechnet werden.

§7 Gefahrübergang, Versand

  1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs unserer Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werkes, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

§8 Gewährleistung

  1. Es gelten für Maße und Toleranzen die DIN-Vorschrift 7168 „grob“ für Zuschnitte und spanabhebend herzustellende Teile und „sehr grob“ für warm verformte Teile.
  2. In allen Fällen, in denen wir die Ware ausschließlich nach den Vorgaben des Bestellers bezüglich Material und Konstruktion herstellen, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung für die Geeignetheit des vom Besteller vorgegebenen Materials. Auch übernehmen wir keine Haftung für die Verwendbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit der nach den Vorgaben des Bestellers hergestellten Waren.
    Wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
    Zudem wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter besteht für uns nicht.
  3. Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden.
  4. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit der Ware wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung. Dies bedeutet, das wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet.
    Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.
  3. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
    Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
  4. Der Besteller tritt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der untere Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware an uns ab.
    Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben.
    Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.
  7. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des ´Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach Ankündigung best möglichst zu verwerten.
    Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf die Verbindlichkeiten angerechnet. In der Zurücknahme und Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Haftungsbeschränkungen

Unsere Haftung beschränkt sich grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist unser Firmensitz.
  2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinn des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand an unserem Firmensitz.
    Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

§12 Anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, das der ursprünglich erstrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.